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Die Steuern beim Studentenjob
Auch in Bezug auf die Versteuerung gibt es zwischen den einzelnen Studentenjobs einige Unterschiede.
Bei den Minijobs gibt es aufgrund der geringfügigen Beschäftigung und der Höchstgrenze von 400€ keine regulären Steuerabgaben. Nur der Arbeitgeber hat entweder eine Steuerpauschale von 2 % in Höhe des Einkommens zu zahlen oder die Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers einzufordern, um diesen dann individuell zu besteuern. Diese Steuern kann man sich jedoch am Ende des Jahres durch einen Lohnsteuerjahresausgleich wieder vom Finanzamt zurückholen.
Kurzfristige Beschäftigungen dagegen sind steuerpflichtig. Wieder hat der Studierende hat die Möglichkeit zwischen den zwei Varianten zu wählen. Ohne Lohnsteuerkarte werden pauschal 25 % vom Bruttoeinkommen an das Finanzamt abgeführt und mit Lohnsteuerkarte wird man, wie beim Minijob auch, ganz individuell besteuert. Als Student dürfte man dann, ledig und ohne Kinder, normalerweise in der Steuerklasse I landen.
Bei einem Einkommen über 400€, welches nicht befristet ist, muss man, je nach Steuerklasse, 16 – 45 % Einkommenssteuer vom Bruttoverdienst zahlen. Jedoch hat man einen regulären Steuerfreibetrag von 7664€ pro Jahr, das heißt bis zu diesem Einkommen werden keine Steuern fällig. Außerdem kann man bis zu 920€ Werbungskosten pro Jahr geltend machen, wodurch sich der Freibetrag auch noch einmal erhöht.
Auch bei den anderen Studentenjobs über 400€ kann man eine Steuererklärung am Ende des Jahres anfertigen, um sich dann die abgezogene Einkommenssteuer wiederzuholen.