Arbeitsbedingungen beim Ferienjob
Generell hat man als Ferienjobber die gleichen Ansprüche bei den Arbeitsbedingungen wie in einem regulärem Arbeitsverhältnis. Doch gibt es hinsichtlich der Probezeit und der Kündigung einige Ausnahmen.
Bei einem Ferienjob ist zu beachten, das es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis handelt, welches normalerweise nicht durch eine Kündigung beendet werden muss, sondern der Vertrag somit einfach ausläuft. Man hat in diesen kurzfristigen Arbeitsverhältnissen weder eine Probezeit noch einen Kündigungsschutz, da diese Jobs nur auf eine geringe Zeitspanne ausgerichtet sind.
Für die Zeit der Beschäftigung gelten jedoch alle regulären Vereinbarungen und gesetzlichen Bestimmungen wie in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.
Das bedeutet, dass alle rechtmäßigen Richtlinien zum Freizeitausgleich, im Krankheitsfall oder auch in Bezug auf die Sozialabgaben Anwendung finden. Auch als Ferienjobber hat man, ab vier Wochen Arbeitszeit in der Firma, Anspruch auf maximal sechs Wochen Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall und wenn an Sonntagen gearbeitet werden muss, die vom Gesetz her eigentlich arbeitsfreie Wochentage sind, steht dem Angestellten ein Freizeittag innerhalb der Woche zu.


