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Die Betriebliche Altersversorgung ist für Ärzte im privaten Angestelltenverhältnis ein Muss

Niedergelassene Ärzte können als Selbstständige diese „Wunderwaffe“ der Altersversorgung nicht nutzen, im öffentlichen Dienst oder dem gleichgestellte angestellte Mediziner sind über dessen Versorgungswerke abgedeckt. Angestellte Mitarbeiter in privaten Einrichtungen medizinischer Versorgung haben das Recht auf eine betriebliche Altersversorgung.

Die Betriebliche Altersversorgung ist für Ärzte im privaten Angestelltenverhältnis ein Muss

Für die betriebliche Altersversorgung sind in Deutschland fünf Durchführungswege zugelassenen. Da die Handhabung der Direktversicherung und der Pensionskasse am einfachsten und am günstigsten ist, finden diese beiden Varianten die häufigste Verbreitung.

Als Angestellte haben Sie zum einen das Recht, Beiträge selbst zu zahlen, es gibt auch Arbeitgeber, die sich daran beteiligen.

Die interessanteste Rendite erzielen Sie, wenn auch noch die Beiträge zu den Vermögenswirksamen Leistungen mit einfließen.

Die Umsetzung der arbeitnehmer-finanzierten Lösung ist für alle Durchführungswege gleich. Aus dem Brutto-Einkommen können pro Jahr bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in eine betriebliche Altersversorgung eingezahlt werden. Auf diese Beiträge fallen weder Lohnsteuer noch Sozialabgaben an.

Ein Berechnungsbeispiel verdeutlicht den Effekt

Ein Arzt mit Steuerklasse I und einem Brutto-Einkommen von Euro 3.500 hat Netto monatlich ungefähr Euro 2.100 zur Verfügung. Aus dem Brutto-Einkommen werden monatlich 200 Euro in eine betriebliche Altersversorgung eingezahlt. Das neue sozialabgaben- und steuerpflichtige Brutto-Einkommen beträgt jetzt nur noch Euro 3.300 im Monat, das neue Netto-Einkommen 2.005 Euro. In die betriebliche Altersversorgung fließen 200 Euro ein, das Netto-Einkommen vermindert sich aber nur um 95 Euro. Eine Besteuerung nach Steuerklasse drei mindert zwar den Steuereffekt ein wenig, aber nicht so dramatisch, dass die Ersparnis nicht signifikant und überdurchschnittlich rentabel bleibt.

Nutzen Sie Ihr Recht auf Gehaltsumwandlung

Seit 2005 hat jeder Arbeitnehmer, auch Ärzte im Angestelltenverhältnis, das Recht auf eine Gehaltsumwandlung. Sollte der Arbeitgeber keine firmeneigene Lösung anbieten, muss er eine Direktversicherung des Arbeitnehmers akzeptieren. Sollten Sie den Arbeitgeber wechseln, kann die vorhandene Versicherung zum nächsten Arbeitgeber mitgenommen werden. Sollte sich Ihr Arbeitgeber daran beteiligt haben, besteht ein Rechtsanspruch auf diese Beitragsanteile, sofern der Vertrag mindestens fünf Jahre bestanden hat, und Sie mindestens 25 Jahre alt sind.

Wenn Sie die Entscheidung treffen, sich als Arzt niederzulassen, können Sie die Beiträge aus eigener Tasche fortführen, oder den Vertrag beitragsfrei stellen.

Bei Rentenbezug wird die Rente zu 100 Prozent steuerpflichtig und wird bei gesetzlich Krankenversicherten zur Beitragsermittlung herangezogen.

Die spätere Rente aus der betrieblichen Altersversorgung ist zu 100 Prozent steuerpflichtig und krankenversicherungspflichtig. Ein Rentenbezug ist frühestens mit dem 60. Lebensjahr möglich. Der Vertrag sollte auf jeden Fall eine Beitragsbefreiung im Falle der Berufsunfähigkeit beinhalten. Analog zur Rürup- und zur Riester-Rente ist die betriebliche Altersversorgung „Hartz IV“ sicher. Vor dem 60. Lebensjahr kann der Vertrag nicht aufgelöst, aber beitragsfrei gestellt werden.

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