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Die Basis-Rente für Ärzte ist als Zusatzversorgung für Berufseinsteiger nur bedingt geeignet

Die Basisrente, nach dem Kopf der dahinter steckt, Bert Rürup, auch Rürup-Rente getitelt, kam als ergänzende Altersversorgung im Jahr 2005 auf den Markt. Sie sollte primär den Berufsgruppen, die nach der steuerlichen Neuordnung der gesetzlichen Rentenversicherung und Versorgungswerken, die hier keine Mitglieder waren, ein Pedant liefern. Ärzte, gleich ob angestellt oder niedergelassen, sind Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung oder des Versorgungswerkes.

Die Basis-Rente für Ärzte ist als Zusatzversorgung für Berufseinsteiger nur bedingt geeignet

Die Basis-Rente ist in ihren Merkmalen der Gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellt. Die Leistung kann nur in Form einer Rente bezogen werden, Hinterbliebenen-Schutz ist nur bedingt möglich. Als Jungmediziner sollten andere Formen für den ersten Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung gewählt werden. Bei frisch niedergelassenen Ärzten eventuell sogar eine steuerlich unwirksame, aber flexiblere klassische Altersversorgung. Bei der Gegenüberstellung der Vorteile und Nachteile gibt es kein eindeutiges Pro oder Contra Die positiven Aspekte der Basis-Rente:

Steuerlich wirksam können in der Schicht I (Gesetzliche Rentenversicherung, Versorgungswerke und Basis-Rente) maximal 20.000 Euro bei Alleinstehenden und 40.000 Euro bei Verheirateten pro Jahr eingezahlt werden. Bei Alleinstehenden bedeutet, dass 20.000 Euro abzüglich Beiträge GRV / Versorgungswerk der Betrag sind, der noch in eine Basis-Rente eingezahlt werden kann. Während der Ansparzeit ist das aufgelaufene Guthaben der Basis-Rente Hartz-IV- und pfändungssicher. Wie inzwischen bei anderen Vorsorgeoptionen auch, kann die Basis-Rente unterjährig mit kleinen Raten bespart werden, und am Jahresende der noch mögliche freie Beitrag per Einmalzahlung nachentrichtet werden. Eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung kann nur mit eingeschlossen werden, wenn deren Beitragsanteil weniger als 50 Prozent des Gesamtbeitrages ausmacht. Die während der Ansparzeit durch die Beiträge erwirtschafteten Zinsen sind in dieser Phase steuerfrei.

Die nachteiligen Kriterien der Basis-Rente:

Der Rentenbezug ist nicht vor dem 60. Lebensjahr zulässig. Die Höhe der Besteuerung der Rente hängt vom Kalenderjahr des Bezuges der ersten Rente ab. Es ist der gleiche Sachverhalt wie bei der Besteuerung der Rente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung respektive dem Versorgungswerk. Die Basis-Rente kann weder beliehen, noch verpfändet noch verschenkt werden. Dies unterscheidet sie von den Produkten der Schicht drei. Im Fall des Todes des Versicherungsnehmers verfällt bei einigen Anbietern das Kapital. Nicht alle Versicherer bieten bereits eine Hinterbliebenen-Rente an. Diese kann auch nur für den Ehepartner vereinbart werden. Wer in einer Lebensgemeinschaft ohne Trauschein lebt, ist mit einer Basis-Rente denkbar schlecht beraten.

Die Basis-Rente unter dem steuerlichen Gesichtspunkt Mit der Einführung im Jahr 2005 war eine steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge in Höhe von 60 Prozent zulässig.In Stufen von zwei Prozent jährlich steigt dieser Prozentsatz, bis im Jahr 2025 ein hundertprozentige Steuerwirksamkeit der Beiträge von maximal 20.000 / 40.000 Euro, erreicht ist. Die Höhe des steuerpflichtigen Rentenanteils steigt auch Jahr für Jahr. Für den Einzelnen ist die Besteuerungsgrundlage das Jahr, in dem er erstmalig seine Rente erhält.. Ein Rentenbezug im Jahr 2020 belastet 80 Prozent der Rente mit Steuern, erstmalig im Jahr 2040 ist eine hundertprozentige Besteuerung fällig.

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