Hessisches Landesarbeitsgericht
Das hessische Landesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Es ist auf der Ebene des Landes Hessen die oberste Instanz für Fragen des Arbeitsrechts. Das hessische Landesarbeitsgericht gibt es schon seit 1946. Damals verfügte es über zwei Kammern, mittlerweile hat es schon zwanzig verschiedene solcher Spruchkörpern.
Hessisches Landesarbeitsgericht: Aktuelle Nachrichten
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Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit kann zur außerordentlichen Kündigung führen
Nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts ist der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert, wenn feststeht, dass ein Arbeitnehmer erklärt hat, er könne eine angebotene Schwarzarbeit ausführen. Eine derart vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit berechtige den Arbeitgeber zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung.
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Entschädigungsklagen nach dem AGG bei Bewerbungsverfahrensfehlern
Nach Entscheidungen des Hessischen Landesarbeitsgerichts kann ein schwerbehinderter Bewerber um einen ausgeschriebenen Arbeitsplatz eine Entschädigung verlangen, wenn der Arbeitgeber ihn wegen seiner Behinderung benachteiligt hat.
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Katzenbiss ist Arbeitsunfall
Nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts kann die Mitarbeiterin einer Tierarztklinik, die während der Behandlung eines Tieres verletzt worden ist, von dem Arbeitgeber kein Schmerzensgeld verlangen.
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Altersstaffeln im Tarifvertrag und AGG
Nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts ist eine tarifliche Regelung, in der die Grundvergütung der Höhe nach nach Lebensaltersstufen gestaffelt wird, wegen unmittelbarer Benachteiligung wegen des Alters i.S.d. §§ 1, 3 AGG unwirksam. Die hierdurch eintretende unmittelbare Benachteiligung ist nicht im Sinne des AGG gerechtfertigt.
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Berechnung der betrieblichen Altersversorgung
Nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts zur betrieblichen Altersversorgung umfasst der Begriff des „Bruttomonatsgehalts“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur Geldleistungen, nicht aber geldwerte Vorteile und Sachleistungen und unter einer „Zulage“ sei nur eine Geldzahlung, nicht aber eine Sachleistung zu verstehen.
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Nutzung einer fremden Zutrittskarte
Nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts rechtfertigt die Nutzung der Zutrittskarte eines erkrankten Arbeitskollegen, der zugleich der Lebensgefährte der Mitarbeiterin ist, zur Erlangung eines vom Arbeitgeber bezuschussten Kantinenmittagessens ohne vorherige Abmahnung nicht den Ausspruch einer außerordentlichen oder hilfsweisen ordentlichen Kündigung.
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Bewertung des Sachbezugs „Privatnutzung eines Firmenwagens“
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens das in Geld gezahlte Einkommen mit dem geldwerten Vorteil der Privatnutzung des vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung gestellten Firmenfahrzeugs zusammenzurechnen ist und dass die Privatnutzung eines Firmenwagens keinen unpfändbaren Bezug im Sinne von § 850 a ZPO darstellt.
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Kündigungsabsicht wegen grober Beleidigung
Nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts ist die Bezeichnung der Zustände im Betrieb als „schlimmer als in einem KZ“ grundsätzlich geeignet, einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darzustellen.
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Erste Entscheidungen im Zusammenhang mit der Einstellung der Betriebsrentenzahlungen der Firma YMOS AG
In den am heutigen Tag vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht – Kammer 8 – verhandelten ersten 13 Berufungsverfahren der Firma YMOS AG hat das Berufungsgericht die Berufungen der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte war nicht berechtigt, die nach den Versorgungsordnungen bzw. den abgeschlossenen Pensionsverträgen geschuldeten Betriebsrentenzahlungen einzustellen.
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Außerordentliche Kündigung einer Kassiererin
Nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts kann eine Kassiererin fristlos gekündigt werden, wenn diese in erheblichem Umfang unberechtigt Kundeneinkäufe über ihre Kundenbonuskarte abgerechnet hat.
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Außerordentliche Kündigung wegen Gutschrift von Payback-Punkten
Nach Auffassung des Hessischen Landesarbeitsgerichts ist eine außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung unwirksam, wenn der Arbeitgeber nach substantiiertem Vortrag des Arbeitnehmers anderen Arbeitnehmern wegen gleichartiger Pflichtverletzung (Missbrauch Payback-Punkte) nicht gekündigt hat und Gründe für eine differenzierende Behandlung nicht ersichtlich und vorgetragen sind. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber nicht unzumutbar ist.
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Entgeltfortzahlung nach Hormonbehandlung
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitsunfähigkeiten, die infolge von Erkrankungen auftreten, die auf eine Hormonbehandlung zur Beseitigung einer Unfruchtbarkeit zurückzuführen sind, nicht verschuldet im Sinne der Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) sind. Mithin schulde der Arbeitgeber für diese Arbeitsunfähigkeits¬zeiten der Arbeitnehmerin Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
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Zustimmungsersetzung vor Kündigung eines Betriebsratsmitglieds
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat einen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes zurückgewiesen, weil der Arbeitgeber den Betriebsrat im Rahmen des Zustimmungsersetzungsverfahrens nicht ausreichend unterrichtet hat.
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Lebenspartnerschaft und betriebliche Altersversorgung
Nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts kann ein hinterbliebener Lebenspartner einer Lebenspartnerschaft nach dem LPartG Hinterbliebenenversorgung nur verlangen, wenn diese Partnerschaft vor dem Versorgungsfall eingetragen war, falls in der maßgeblichen Versorgungsordnung die Hinterbliebenenversorgung beschränkt ist auf Ehegatten, die vor Eintritt des Versorgungsfalles mit dem Versorgungsberechtigten verheiratet waren.
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Vergütung eines Chefarztes
Nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts hat sich die Vergütung des Chefarztes eines Kreiskrankenhauses, in dessen Arbeitsvertrag eine Koppelung an eine bestimmte Vergütungsgruppe des damals geltenden BAT vereinbart worden ist, nicht nach dem TV-Ärzte/VkA Tarifgebiet West zu richten.


