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Bundesarbeitsgericht


Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuss-Platz 1 99084 Erfurt Tel.: 0361 2636 - 0 Fax: 0361 2636 - 2000 www.bundesarbeitsgericht.de

Das Bundesarbeitsgericht ist die höchste Instanz in der Arbeitsgerichtsbarkeit. Das Bundesarbeitsgericht ist einer der fünf obersten Gerichtshöfe des Bundes. Beim Bundesarbeitsgericht entscheiden Senate. Die Senate sind mit drei Berufsrichtern, einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, sowie zwei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer besetzt. Vor dem Bundesarbeitsgericht müssen sich die Parteien in der Regel durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Bundesarbeitsgericht: Aktuelle Nachrichten

  • Weihnachtsgratifikationen für Betriebsrentner

    Weihnachtsgratifikationen für Betriebsrentner

    Gewährt ein Arbeitgeber seinen Betriebsrentnern in drei aufeinanderfolgenden Jahren vorbehaltlos eine Weihnachtsgratifikation in gleicher Höhe, so entsteht dadurch eine betriebliche Übung, die ihn zur Zahlung auch in den Folgejahren verpflichtet.


  • Betriebsrente - Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten

    Betriebsrente - Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten

    Der bloße Statusunterschied zwischen Arbeitern und Angestellten rechtfertigt eine Ungleichbehandlung im Arbeitsverhältnis nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn damit an Unterschiede angeknüpft wird, die eine derartige Ungleichbehandlung rechtfertigen.


  • Unzureichende Deutschkenntnisse als Kündigungsgrund

    Unzureichende Deutschkenntnisse als Kündigungsgrund

    Ist ein Arbeitnehmer nicht in der Lage, in deutscher Sprache abgefasste Arbeitsanweisungen zu lesen, so kann eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt sein.


  • Dritter arbeitsrechtlicher Moot-Court Wettbewerb beim Bundesarbeitsgericht

    Dritter arbeitsrechtlicher Moot-Court Wettbewerb beim Bundesarbeitsgericht

    Am 21. Januar 2010 fand in Erfurt der dritte vom Bundesarbeitsgericht ausgerichtete arbeitsrechtliche Moot-Court Wettbewerb statt.


  • Keine gleichheitswidrige Begünstigung von Arbeitern gegenüber Angestellten bei Überleitung in den TVöD

    Keine gleichheitswidrige Begünstigung von Arbeitern gegenüber Angestellten bei Überleitung in den TVöD

    Die Tarifregelungen zur Überleitung von Arbeitsverhältnissen in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) verletzen Art. 3 Abs. 1 GG nicht, soweit sie dazu führen, dass ein angestellter Meister eine geringere Vergütung als die ihm unterstellten Lehrgesellen erhält. Damit haben die Tarifvertragsparteien die Grenzen der Tarifautonomie nicht überschritten.


  • Oberärztin/Oberarzt - neue Eingruppierungsregeln

    Oberärztin/Oberarzt - neue Eingruppierungsregeln

    Der Senat hat über sieben Eingruppierungsklagen entschieden, in denen es um die Eingruppierung als Oberärztin/Oberarzt ging. Sie waren teilweise erfolgreich, wurden aber überwiegend abgewiesen. Dabei hatte der Senat Gelegenheit, die neuen Tarifbestimmungen zu den einschlägigen Tätigkeitsmerkmalen auszulegen.


  • Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienst

    Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienst

    Leisten Beschäftigte in einem Krankenhaus eines kommunalen Arbeitgebers Bereitschaftsdienst, steht ihnen nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K) Bereitschaftsdienstentgelt zu.


  • Pflicht des Arbeitgebers zur Wahrung der Interessen seiner Arbeitnehmer

    Pflicht des Arbeitgebers zur Wahrung der Interessen seiner Arbeitnehmer

    Die Pflicht jedes Vertragspartners, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB), kann zu einer Verpflichtung des Arbeitgebers führen, bei der Wahrung von Ansprüchen seiner Arbeitnehmer mitzuwirken, die diese gegenüber Dritten, zB dem Versicherungsträger, erwerben können. Eine solche Pflicht hat aber zur Voraussetzung, dass die Entstehung von Rechtspositionen der Arbeitnehmer überhaupt in Betracht zu ziehen ist.


  • Entgeltsteigerung aufgrund von Tätigkeitszeiten als Arzt im Praktikum (AiP)?

    Entgeltsteigerung aufgrund von Tätigkeitszeiten als Arzt im Praktikum (AiP)?

    Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken, der von der Tarifgemeinschaft deutscher Länder mit dem Marburger Bund abgeschlossen worden ist (TV-Ärzte/TdL), sieht für Ärztinnen und Ärzte eine Eingruppierung in fünf Entgeltgruppen mit jeweils mehreren Entgeltstufen vor.


  • Rückzahlung von Ausbildungskosten

    Rückzahlung von Ausbildungskosten

    Klauseln, nach denen der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet ist, unterliegen der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB.


  • Stufenaufstieg von Arbeitern des öffentlichen Dienstes

    Stufenaufstieg von Arbeitern des öffentlichen Dienstes

    Die Vergütung nach dem TVöD richtet sich nach der Entgeltgruppe, in die der Arbeitnehmer eingruppiert ist. Innerhalb der Entgeltgruppe bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach der Entgeltstufe, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist.


  • Gleichbehandlung von Arbeitnehmern bei freiwilligen Sonderzahlungen

    Gleichbehandlung von Arbeitnehmern bei freiwilligen Sonderzahlungen

    Ist ein Arbeitgeber weder vertraglich noch aufgrund kollektiver Regelungen zu Sonderzahlungen verpflichtet, kann er frei entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Arbeitnehmern eine zusätzliche Leistung gewährt.


  • Gleichbehandlung bei Lohnerhöhungen

    Gleichbehandlung bei Lohnerhöhungen

    ufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Arbeitnehmer bei Anwendung einer selbst gesetzten Regelung gleich zu behandeln.


  • Vergleichsentgelt bei Überleitung eines Arbeitsverhältnisses vom BAT in den TVöD

    Vergleichsentgelt bei Überleitung eines Arbeitsverhältnisses vom BAT in den TVöD

    Wurde ein städtischer Angestellter zum Überleitungsstichtag, dem 1. Oktober 2005, vom Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) übergeleitet, war ein Vergleichsentgelt zu bilden.


  • Abmahnung wegen Weigerung, an einem Personalgespräch teilzunehmen

    Abmahnung wegen Weigerung, an einem Personalgespräch teilzunehmen

    Nach § 106 der Gewerbeordnung (GewO) kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz bereits festgelegt sind; außerdem können Weisungen zur Ordnung und dem Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb erfolgen. Das Weisungsrecht beinhaltet dagegen nicht die Befugnis, den Arbeitnehmer zur Teilnahme an einem Personalgespräch zu verpflichten, in dem es ausschließlich um eine bereits abgelehnte Vertragsänderung (hier: Absenkung der Arbeitsvergütung) gehen soll.



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