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Die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung

Die Möglichkeit der freiwilligen Arbeitslosenversicherung gibt es für Selbstständige noch nicht lange und sie ist vorerst auch bis Ende 2010 begrenzt. Man möchte hierzu zunächst Erfahrungen sammeln, heißt es vonseiten der Agentur für Arbeit.

Die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung

Der Antrag auf die freiwillige Weiterversicherung muss spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit erfolgen. Mit Beantragung des Gründungszuschusses werden Existenzgründer durch die Berater der Arbeitsagentur auf diese neue Form der sozialen Absicherung aufmerksam gemacht. Doch die freiwillige Arbeitslosenversicherung gilt nicht nur für Existenzgründer, die Leistungen von der Agentur für Arbeit beziehen. Existenzgründer, die mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten, zählen genauso zu den Berechtigten dieser Versicherung, wie Auslandsbeschäftigte und Pflegepersonen, die mindestens 14 Stunden in der Woche ihre Angehörigen pflegen. Den Antrag gibt es auf den Internetseiten der Arbeitsagentur oder in den örtlichen Niederlassungen. Die Zeit, in der die freiwilligen Versicherungsbeiträge gezahlt werden, gilt wie bei einer versicherungspflichtigen Tätigkeit als anwartschaftsbegründend für das Arbeitslosengeld.

Die Versicherung kostet derzeit für Selbstständige im Osten 15,19 € und im Westen 17,89 € im Monat. Sollte die Arbeitslosigkeit eintreten, richtet sich die Höhe des Arbeitslosengelds nach der Qualifikation und danach, ob man im Osten oder im Westen des Landes lebt. Selbstständige mit einem Hoch- oder Fachhochschulabschluss bekommen im Fall der Arbeitslosigkeit demnach monatlich rund 1.100 € im Osten und etwa 1.250 € im Westen. Bei einem abgeschlossenen Ausbildungsberuf gibt es knapp 800 € im Osten und rund 920 € im Westen Arbeitslosengeld.

Wann greift die Versicherung nun aber? Muss dafür zum Beispiel Insolvenz angemeldet werden? Nein, nach Auskunft der Agentur Arbeit, muss der Versicherte lediglich nachweisen, dass die Auftragslage und damit auch der Umsatz und der Gewinn die Aufgabe der Selbstständigkeit rechtfertigen würde. Ein Kriterium ist zum Beispiel auch, wenn eine wöchentliche Arbeitszeit von 15 Stunden permanent unterschritten wird. Der Nachweis der Unternehmenszahlen muss schriftlich bei der Arbeitsagentur erbracht werden.

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