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Die Kleinunternehmerregelung – zwei Seiten einer Medaille

Als Existenzgründer müssen viele Entscheidungen getroffen und unzählige Formalitäten erledigt werden. Die Umsätze vieler Gründer sind in den ersten Monaten und Jahren eher moderat. Wer plant im ersten Jahr der Geschäftstätigkeit einen Bruttoumsatz von weniger als 17.500 Euro zu erwirtschaften, kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.

Die Kleinunternehmerregelung – zwei Seiten einer Medaille

Laut § 19 des Umsatzsteuergesetzes sind Unternehmer, die nur geringe Umsätze tätigen, von der gesetzlichen Verpflichtung, Umsatzsteuer zu zahlen, befreit. Laut diesem Paragrafen können Gewerbetreibende oder Freiberufler, deren erwirtschafteter Jahresumsatz 17.500 Euro im ersten Jahr und 50.000,-€ im zweiten Geschäftsjahr nicht überschreitet, die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Bei Existenzgründern werden die prognostizierten Umsätze im Gründungsjahr als Grundlage herangezogen. Die Kleinunternehmerregelung kann im Rahmen der steuerlichen Erfassung oder direkt beim Finanzamt beantragt werden.

Der Vorteil der Kleinunternehmerregelung liegt auf der Hand. Der Existenzgründer muss auf seine Leistungen oder Produkte keine Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Das bedeutet weniger Aufwand und weniger Kosten, denn die monatliche Abrechnung der Umsatzsteuer durch einen Steuerberater entfällt. Doch auch kundenseitig ergeben sich Vorteile. Besonders bei privaten Kunden, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ergeben sich hier Vorteile gegenüber von Anbietern, die Mehrwertsteuer berechnen müssen. Ein Preisunterschied von 19% beziehungsweise 7% für den Endverbraucher. Dasselbe gilt für gewerbliche Kunden, die keine Vorsteuer abziehen können. Dieser Aspekt verschwindet hingegen bei allen anderen gewerblichen Kunden, bei denen die Umsatzsteuer nur ein Durchlaufposten ist, der de facto nicht bezahlt wird.

Die andere Seite der Kleinunternehmerregelung ist, dass Unternehmer, die keine Umsatzsteuer berechnen auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Das heißt, dass Kleinunternehmer auf eingekaufte Produkte und Dienstleitungen wie private Verbraucher den vollen Betrag inklusive Mehrwertsteuer bezahlen. Deswegen sollten Existenzgründer, die in der Anfangsphase größere Anschaffungen tätigen müssen, wie zum Beispiel einen Computer, Büromöbel oder einen Firmenwagen, abwägen, ob der der Aufwand der Umsatzsteuerabrechnung im Angesicht der hohen Vorsteuerbeträge, die man vom Finanzamt erstattet bekommt, nicht doch lohnt. Viele Experten raten die Regelung nur anzuwenden, wenn man plant, nebenberuflich selbstständig tätig zu sein, wenn man keine oder wenige Waren und Dienstleistungen einkaufen muss und wenn man überwiegend für Privatpersonen oder für Institutionen arbeitet, die von der Mehrwertsteuer befreit sind. Die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ist freiwillig, auch wenn man alle Voraussetzungen des §19 UStG erfüllt.

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