Die Sprache in Arbeitszeugnissen
Die Sprache, die in Arbeitszeugnissen verwendet wird, ist teilweise sehr umstritten. Es gibt zum Beispiel einen speziellen Zeugniscode, doch dieser muss von den Firmen nicht verwendet werden. Einige Firmen orientieren sich z. B. an einer transparenten, nicht-codierten Sprache.
Für einen Laien kann es teilweise schwierig sein, ein Arbeitszeugnis richtig zu lesen. Die Formulierungen, die in vielen Zeugnissen verwendet werden, sind codiert und klingen positiver als sie eigentlich sind. So entspricht zum Beispiel die Formulierung „volle Zufriedenheit“ nur der Schulnote 3 und damit dem Prädikat „befriedigend“. Eine richtig gute Bewertung lautet z. B. „stets zur vollsten Zufriedenheit“. Und um die Verwirrung perfekt zu machen, werden neben diesem standardisierten Zeugniscode von einigen Firmen auch andere Formulierungen verwendet.
Manche Firmen setzen auf uncodierte Zeugnissprache und verwenden gemäß den Schulnoten die Formulierungen „sehr gut“, „gut“ und so weiter. Auch Negationstechniken werden von einigen Firmen noch angewandt, obwohl diese seit 2003 nicht mehr erlaubt sind. Damals wurde nämlich das Klarheits-Gebot gesetzlich verankert, wonach Formulierungen nicht doppeldeutig oder unklar sein dürfen. Ein Beispiel für die Negationstechnik ist folgendes: So klingt ein „tadelloses Verhalten“ zunächst einmal gut, doch der Schein trügt. Ein „tadelloses Verhalten“ entspricht nämlich nicht einem lobenswerten Verhalten. Es bedeutet lediglich, dass sich der Angestellte keine größeren Verstöße zu Schulden kommen lassen hat.
Generell gilt bei einem Zeugnis sowohl der Grundsatz der Wahrheit als auch des Wohlwollens. Wenn ein Arbeitgeber auch kritische Punkte im Zeugnis thematisieren will, muss er jedoch vorsichtig sein. Das Gesetz schützt hier vor allem den Arbeitgeber, dessen berufliches Fortkommen nicht beeinträchtigt werden soll. In vielen Fällen wird bei solchen kritischen Themen der Punkt einfach weggelassen. Dies führt in relevanten Bereichen zu einer enormen Verschlechterung des Zeugnisses. Als Arbeitnehmer kann man hier jedoch vom dritten Grundsatz, der für Arbeitszeugnisse gilt, profitieren: die Vollständigkeit. Als Arbeitnehmer hat man das Recht auf ein vollständiges Zeugnis und dies sollte man auch in Anspruch nehmen bzw. das Zeugnis kritisch auf Auslassungen prüfen.


