Inhalte eines qualifizierten Arbeitszeugnisses
Neben dem einfachen Arbeitszeugnis, welches nur kurze Angaben zur Dauer und zur Art der Tätigkeit enthält, ist das qualifizierte Arbeitszeugnis die üblichste Form. Doch was muss alles enthalten sein in solch einem Zeugnis?
Generell muss ein Arbeitszeugnis in schriftlicher Form erstellt werden und durch den Vorgesetzten oder einen anderen Bevollmächtigten unterschrieben sein. Neben den persönlichen Daten des (ehemaligen) Angestellten gehören prinzipiell eine umfassende Beschreibung der Arbeitsaufgaben und Tätigkeitsbereiche sowie die Beurteilung der Leistungen und des sozialen Verhaltens im Arbeitsverhältnis zu den Inhalten eines qualifizierten Arbeitszeugnisses.
Bei der Beschreibung der Aufgaben muss der Arbeitgeber alle Tätigkeiten, die relevant sind, ausführlich darstellen, sodass sich ein zukünftiger Arbeitgeber ein klares Bild davon machen kann, was genau der Arbeitnehmer getan hat. Die Aufgabenbeschreibung kann auch in Stichpunkten aufgeführt werden. Die Beurteilung der Arbeitsleistung umfasst die Bereiche „Führung“ und „Leistung“. Unter dem Begriff Führung wird in diesem Zusammenhang das Sozialverhalten des Arbeitnehmers verstanden: Wie hat sich der Arbeitnehmer Kollegen, Mitarbeitern, Kunden und Vorgesetzten gegenüber verhalten? Wer Führungsaufgaben wahrgenommen hat, der wird auch hinsichtlich seiner Führungsleistung und Managementkompetenz beurteilt. Unter dem Begriff „Leistung“ versteht man nicht nur das reine Arbeitsergebnis oder die –Leistung, sondern auch soziale und fachliche Eignung fallen unter diesen Begriff.
Eine Reihe von Informationen haben jedoch nichts in einem Arbeitszeugnis zu suchen. So dürfen beispielsweise außerbetriebliche Vorkommnisse oder privates Verhalten nicht in einem Arbeitszeugnis beurteilt werden. Auch die Mitarbeit im Betriebsrat, wenn dafür nicht eine Freistellung von mehr als einem Jahr erforderlich ist, eine Schwangerschaft, die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft oder die Teilnahme an einem Streik dürfen nicht genannt werden. Wettbewerbsverbote gehören z. B. auch nicht in ein Arbeitszeugnis. Der Arbeitgeber darf außerdem keine Angaben zum gesundheitlichen Zustand des Arbeitnehmers machen.


