Der Code in Arbeitszeugnissen auf einen Blick
Viele deutsche Arbeitszeugnisse werden auf Grundlage eines speziellen Zeugniscodes verfasst. Die Formulierungen klingen jedoch positiver als sie in Wirklichkeit gemeint sind, sodass es sich empfiehlt, sich mit dem Zeugniscode auseinander zu setzen.
Als Zeugniscode versteht man bestimmte Formulierungen und Floskeln, die eine verschlüsselte Bewertung der Leistungen darstellt. Generell orientieren sich diese Redewendungen an den normalen Schulnoten 1 (sehr gut) bis 5 (mangelhaft), doch sie klingen um einiges positiver als die Schulnoten. Hier die wichtigsten Formulierungen auf einen Blick:
• „stets zur vollsten Zufriedenheit“ = sehr gut
• „stets zur vollen Zufriedenheit“ / „zur vollsten Zufriedenheit“ = gut
• „zur vollen Zufriedenheit“ = befriedigend
• „zur Zufriedenheit“ = ausreichend
• „war bemüht, den Anforderungen zu entsprechen“ = mangelhaft
Der Zeugniscode ist aber umstritten. Zum einen wird die extreme Positivierung als negativ und missverständlich angesehen. So gilt für Arbeitszeugnisse der Grundsatz, dass sie klar und unmissverständlich formuliert sein müssen, was bei diesen Formulierungen streng genommen nicht der Fall ist. Zum anderen lehnen einige Firmen den Zeugniscode ab, weil der Ausdruck „vollsten“ z. B. grammatikalisch falsch ist. (Da „voll“ ein Absolutadjektiv ist, kann es streng genommen nicht gesteigert werden.) Generell sind Unternehmen nicht verpflichtet, den Zeugniscode zu verwenden. Manche Firmen orientieren sich komplett an den Schulnoten und beurteilen die Leistungen mit „sehr gut“, „gut“, „befriedigend“, „ausreichend“ und „mangelhaft.
Wer sich unklar ist, wie gut sein Arbeitszeugnis wirklich ist, der kann sich z. B. an den Betriebsrat des Unternehmens wenden. Hier kann man sich beraten und aufklären lassen. Sollten unberechtigte oder falsche Formulierungen enthalten sein, so kann der Betriebsrat auch Hinweise zu möglichen Schritten geben. Generell sollte man jedoch wissen, dass als Standard eine befriedigende Leistung genommen wird. Wenn man als Arbeitnehmer eine bessere Beurteilung wünscht, so ist man selbst in der Beweispflicht. Umgekehrt muss der Arbeitgeber nachweisen, warum der Arbeitnehmer eine schlechtere Beurteilung als „befriedigend“ bekommen hat.


