Beglaubigung und Legalisation deutscher Urkunden
Deutsche Urkunden werden von den Behörden oder Gerichten eines anderen Staates nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit oder ihr Beweiswert in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist (Legalisation). Hierzu sind international übliche Verfahrensregeln entwickelt worden.
Für die Legalisation deutscher Urkunden ist die diplomatische oder konsularische Vertretung des Staates zuständig, in dem sie verwendet werden sollen. Häufig muss jedoch zuvor eine Vorbeglaubigung bei den im Folgenden genannten Stellen erfolgen.
Für die Beglaubigung gerichtlicher und notarieller Urkunden sind die Präsidenten der Landgerichte zuständig, in deren Bezirk die Urkunde ausgestellt wurde. Urkunden aus Verwaltungsbehörden werden in Behörden der nächsthöheren Ebene beglaubigt Für die Beglaubigung von Handelspapieren (z.B. Ursprungszeugnisse) sind die örtlichen Industrie- und Handelskammern (IHK) zuständig.
Deutsche Urkunden werden in einigen Staaten auch dann anerkannt, wenn sie mit einer Apostille versehen sind. Auf der Konferenz in Den Haag im Jahre 1961 wurde ein multilaterales Abkommen über eine einheitliche Beglaubigungs-und Legalisationsform von Urkunden in den teilnehmenden Staaten beschlossen. Diese Form der Beglaubigung und Legalisation nennt sich "Apostille" und gilt zur Zeit in etwa 90 Staaten. Die Vereinfachung des Rechtsverkehrs, die mit diesem Übereinkommen damals erreicht werden konnte, hat einen positiven Einfluss auf die Entwicklung der Globalisierung, da sie internationale Vorhaben relativ schnell und unbürokratisch ermöglicht.
Teilweise werden Übersetzungen von wichtigen Urkunden in dem jeweiligen Land verlangt, welche auch beglaubigt werden müssen. Erst dadurch werden die Übersetzungen zu einem rechtlich gültigen Dokument. Die Übersetzer der Urkunden müssen vereidigt oder ermächtigt sein und sich beim jeweiligen Landgericht registrieren, um Beglaubigungen ausstellen zu dürfen.


