Aufenthaltserlaubnis
Ein Auslandssemester bedeutet nicht nur grenzenlosen Spaß und tolle Erfahrungen, sondern leider auch eine gehörige Portion an Vorbereitung und Organisation. Dazu gehört auch, dass man in Erfahrung bringt, ob in dem Zielland eine Aufenthaltserlaubnis benötigt wird und wie man diese bekommen kann.

Innerhalb der EU
Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums benötigen keine Arbeitserlaubnis, wenn sie in einem EU- oder EWR-Land erwerbstätig sein möchten. Häufig wird daher irrtümlicherweise angenommen, dass auch keine Aufenthaltserlaubnis benötigt wird. Doch wer sich aus Erwerbszwecken im Ausland aufhält, braucht von dem jeweiligen Land eine Aufenthaltserlaubnis.
- Erwerbstätigkeit
Zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis muss der betreffende EU-Bürger nachweisen, dass er in dem Gastland einer ernsthaften und regelmäßigen Tätigkeit nachgeht, wozu auch Teilzeitarbeit und Aushilfsjobs gehören. Familienangehörige des Erwerbstätigen (beispielsweise Ehepartner oder schulpflichtiges Kind), die selber keiner Erwerbstätigkeit im Ausland nachgehen, bekommen automatisch ein so genanntes abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Für die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis benötigt der Antragsteller einen gültigen Personalausweis sowie den Nachweis der Arbeitsstelle.
- Im Ausland arbeitssuchend
Wer noch auf Arbeitssuche ist, kann mit der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis drei Monate warten. Hat er in diesem Zeitraum keine Arbeit gefunden, kann die Frist verlängert werden, wenn er nachweisen kann, dass die Arbeitssuche fortgesetzt wird und die Möglichkeit einer Anstellung in Aussicht steht.
- Praktikum im Ausland
Wer ein unbezahltes Praktikum im EU-Ausland absolviert, gilt nicht als erwerbstätig und braucht daher auch keine Aufenthaltserlaubnis. Allerdings muss derjenige belegen können dass er über ausreichende Mittel verfügt, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können.
Bei einem bezahlten Praktikum hingegen gilt der Praktikant als Arbeitnehmer und benötigt daher eine Aufenthaltserlaubnis. Die erhält er aber in der Regel unproblematisch gegen Vorlage seines Arbeitsvertrages.
- Auslandssemester
Studierende aus Mitgliedsstaaten der EU haben einen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis, wenn sie drei Voraussetzungen erfüllen; sie müssen:
- An einer Hochschule zugelassen und eingeschrieben sein
- krankenversichert sein
- glaubhaft machen, dass sie über ausreichende Mittel (über dem Sozialhilfeniveau des Gastlandes) für den Lebensunterhalt verfügen
Das Aufenthaltsrecht ist auf die Dauer der Ausbildung beschränkt.
Außerhalb der EU
Für viele Länder außerhalb Europas benötigt man eine Aufenthaltserlaubnis. Diese muss in jedem Fall vor der Einreise bei den zuständigen Konsularvertretungen eingeholt werden. Zu beachten ist, dass längere Warte- und Bearbeitungszeiten eine rechtzeitige Beantragung erfordern.


