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Arbeitserlaubnis innerhalb der EU

Arbeiten in der EU

Durch das europäische Gemeinschaftsrecht gibt es einheitliche Bestimmungen für den Aufenthalt und die Arbeitsaufnahme in einem anderen EU-Land. Diese Regelungen werden nur im Detail durch nationale Regelungen ergänzt. Das europäische Arbeitsrecht ist neben den Ländern der EU auch in Island, Norwegen und Liechtenstein anwendbar, da diese zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehören. Diese Rechte gelten aber nur für Personen mit der Staatsbürgerschaft eines EU/EWR-Landes. Ausländer, die in der EU leben unterliegen gesonderten Bestimmungen. Schon seit 1968 gibt es für Arbeitnehmer, Selbstständige und deren Familienangehörigen die Möglichkeit ohne Einschränkungen einer Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat nachzugehen. Dieses Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist inzwischen auch auf andere Personengruppen, wie Studenten und Rentner, ausgedehnt worden. Für die ersten drei Monate des Aufenthaltes reichen ein Personalausweis oder ein Reisepass. Danach kann der weitere Verbleib von der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung abhängen. In den meisten Fällen ist dies aber reine Formsache, wenn man einen Arbeitsvertrag oder ein regelmäßiges Einkommen, sowie eine Krankenversicherung vorweisen kann. Eine gesonderte Arbeitserlaubnis braucht ein Bürger der EU nicht. Außerhalb der EU kann es jedoch anders aussehen.

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