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Neue Standorte im Werkvertragsverfahren

Unternehmen aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn können mit dem Ende der Begrenzung der Dienstleistungsfreiheit am 30. April 2011 ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nun ohne arbeitsgenehmigungsrechtliche Beschränkung vorübergehend nach Deutschland entsenden. Ab 1. Mai 2011 gilt für Staatsangehörige dieser Staaten die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit in Deutschland. Sie haben damit freien Zugang zu jeder Beschäftigung.

Mit den bevorstehenden rechtlichen Änderungen wird sich die Zahl der Zulassungen von Werkvertragsarbeitnehmern verringern. Dies ist Anlass für die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV), die in der Bundesagentur für Arbeit die Werkvertragsverfahren bearbeitet, ihre regionalen Zuständigkeiten zu verändern. Ab 1. Mai werden von Frankfurt und Stuttgart aus bundesweit die Werkvertragsverfahren für die Länder betreut, für die noch eine Zulassung erforderlich ist.

Der ZAV-Standort Stuttgart ist zuständig für die Verfahren mit Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Serbien, Türkei und Bulgarien sowie für noch bestehende Anliegen zu Werkverträgen mit Unternehmen aus Slowenien, Polen sowie Lettland. Von Frankfurt aus werden Werkvertragsunter-nehmen aus Rumänien betreut sowie Fragen, die sich auf slowakische und tschechische Werkvertragsunternehmen beziehen. Der ZAV-Standort Duisburg betreut das Werkvertragsverfahren nicht mehr.

Die Entsendung und Beschäftigung von Arbeitnehmern ausländischer Unternehmen nach Deutschland auf der Grundlage von Werkverträgen war seit 1988 möglich. Arbeitnehmer aus diesen Staaten konnten zur Ausführung von Werkverträgen zwischen ihrem Arbeitgeber und einem deutschen Unter-nehmen oder einem Unternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU für eine begrenzte Zeit in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt wer-den. Möglich wurde dies aufgrund bilateraler Regierungsabkommen.

(Quelle: ZAV, 14.04.2011)

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