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Arbeitnehmer muss bei Kündigung Weiterbildungskosten zurückzahlen

Verlässt ein Arbeitnehmer kurz nach einer teuren Fortbildung das Unternehmen, muss er häufig einen Teil der Weiterbildungs­kosten übernehmen. Rückzahlungsklauseln bei Eigenkündigung sind nicht nur rechtens, sondern können auch bis zu drei Jahre wirksam sein. Darauf weist das Job- und Wirtschaftsmagazin karriere in seiner am 28. April erscheinenden Mai-Ausgabe hin.

„Mittlerweile sind Rückzahlungsklauseln gängige Praxis“, sagt Pia Alexa Becker, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Frankfurter Kanzlei Pflüger, gegenüber karriere. Schließlich investieren Arbeitgeber nicht uneigennützig in die Weiter­qualifizierung ihrer Mitarbeiter. Sie wollen von den neuen Fähigkeiten profitieren und verhindern, den wertvoller gewordenen Angestellten gleich an die Konkurrenz zu verlieren. Üblich sind Rückzahlungsklauseln vor allem in der IT-Branche. Aber auch BWLer, die auf Kosten des Arbeitgebers IT-Wissen oder Business-Englisch nach­rüsten, und Ärzte, Ingenieure oder Naturwissenschaftler, die sich Management­kenntnisse aneignen, müssen entsprechende Vereinbarungen unter­schreiben.

Rückzahlungsklauseln sind allerdings nur erlaubt, wenn der Arbeitnehmer durch die Weiterbildung einen unmittelbaren beruflichen Vorteil hat, beispielsweise in eine höhere Tarifgruppe aufsteigt oder wesentlich bessere Jobchancen auf dem Arbeits­markt erhält. Handelt es sich dagegen um eine rein innerbetriebliche Schulung oder ist das neu erworbene Wissen nur im konkreten Unternehmen nutzbar, wird die Klausel unwirksam, berichtet das Magazin weiter. Auch wenn ein Angestellter betriebsbedingt entlassen wird, muss er die Kosten nicht mittragen, selbst wenn im Arbeitsvertrag etwas anderes steht.

Arbeitgeber können allerdings nicht nachträglich einen ausscheidenden Mitarbeiter an den Fortbildungskosten beteiligen. „Hat der Chef versäumt, vor Kursbeginn eine wirksame Rückzahlungsvereinbarung vom Mitarbeiter unterschreiben zu lassen, kann er später die angefallenen Kosten nicht auf den Angestellten abwälzen“, stellt Juristin Becker klar.

Wie lange sich der Arbeitnehmer nach einer Fortbildung ans Unternehmen bindet, hängt vor allem von ihrer Dauer ab. Faustregel: Bei Lehrgängen bis zu zwei Monaten liegt die Obergrenze bei einem Jahr, bei sechs- bis zwölfmonatigen Schulungen bei drei Jahren. In dieser Zeit sinkt die Kostenbeteiligung durch den Arbeitnehmer anteilig.

(Quelle: karriere, 28.04.2006)

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