Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld laufen früher aus
Mit Hilfe der Konjunkturpakete in den vergangenen Jahren hatte die Bundesregierung zur Arbeitskräftesicherung in der Wirtschaftskrise unter anderem auch Erleichterungen beim konjunkturellen Kurzarbeitergeld (Kug) befristet eingeführt. Diese Sonderregelungen sollten ursprünglich bis 31. März 2012 gelten. Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt wurde nun das Enddatum der Sonderregelungen auf den 31. Dezember 2011 vorverlegt.
Zum Jahresbeginn 2012 gilt für konjunkturelle Kurzarbeit in Unternehmen weitestgehend wieder das Recht vor der Wirtschaftskrise 2009.
Das bedeutet im Einzelnen:
- Arbeitgeber tragen wieder allein die Sozialversicherungsbeiträge auf das Kurzarbeitergeld.
- Der Arbeitsausfall ist nur dann erheblich, wenn für mindestens ein Drittel der beschäftigten Arbeitnehmer des Betriebes oder der Betriebsabteilung mehr als 10 Prozent des monatlichen Bruttoarbeitsentgelts ausfallen.
- Betriebliche oder tarifliche Regelungen zur Bildung von Minussalden bei Arbeitszeitschwankungen sind vor der Nutzung von Kurzarbeit grundsätzlich auszuschöpfen.
- Zeitarbeitsunternehmen können keine konjunkturelle Kurzarbeit durchführen.
- In Betrieben der Bauwirtschaft entfällt damit die pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für Angestellte. In Betrieben des Gerüstbaus entfällt diese Erstattung komplett.
Betriebe können sich mit ihren Fragen zur Kurzarbeit an die Kug-Spezialisten der Pirnaer Arbeitsagentur wenden.
(Quelle: Arbeitsamt Pirna, 28.12.2011)


