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Saison-Kurzarbeitergeld verhindert Winterarbeitslosigkeit

Die Schlechtwettersaison beschert dem Baugewerbe oft eine unfreiwillige Arbeitspause. Um dabei die drohende Arbeitslosigkeit von Beschäftigten zu vermeiden, können Betriebe des Baugewerbes, des Dachdeckerhandwerks und des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus vom 1. Dezember bis zum 31. März Saison-Kurzarbeitergeld erhalten und damit ihre Mitarbeiter in der Schlechtwetterzeit im Unternehmen halten. Für Betriebe des Gerüstbaugewerbes beginnt die Schlechtwetterzeit bereits am 1. November.

„Die Zahlung von Saison-Kurzarbeitergeld ist möglich, wenn aus wirtschaftlichen oder Witterungsgründen nicht gearbeitet werden kann und keine Arbeitszeitguthaben vorhanden sind. Neben dem Saison-Kurzarbeitergeld gibt es die Möglichkeit, weitere ergänzende Leistungen wie Zuschuss–Wintergeld, Mehraufwands–Wintergeld zu zahlen“, so der Sprecher der Arbeitsagentur Leipzig Hermann Leistner.

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer profitieren vom Saison-Kurzarbeitergeld. Arbeitnehmer behalten ihren Arbeitsplatz und Unternehmen können mit ihrem eingearbeiteten Personal bei besserem Wetter oder Auftragseingang sofort wieder die Arbeit aufnehmen.

(Quelle: Arbeitsagentur Leipzig, 30.11.2011)

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