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Jetzt Pfändungsschutzkonten einrichten

Bislang sind Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld I und II, Kindergeld oder Renten bis zu vierzehn Tage nach Geldeingang auf einem Konto unpfändbar und können deshalb auch nicht von der Bank oder Sparkasse für eigene Forderungen einbehalten werden, wenn beispielsweise das Girokonto überzogen ist. Dieser 14tägige gesetzliche Pfändungsschutz von Sozialleistungen fällt zum 1. Januar 2012 weg.

Die Agentur für Arbeit Münster rät daher allen Kunden, deren Konto gepfändet ist, sich rechtzeitig vor dem Jahresende 2011 darum zu kümmern, das bestehende Konto in ein so genanntes Pfändungsschutzkonto umwandeln zu lassen. Durch eine Umwandlung wird automatisch ein Grundfreibetrag in Höhe von 1.028,89 Euro geschützt. Der persönliche Freibetrag kann unter Umständen noch höher ausfallen. Die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto erfolgt auf Antrag durch die kontoführende Bank.

Wird das Konto nicht rechtzeitig in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt besteht für Leistungsbezieher die Gefahr, dass zum Jahresanfang nicht über eingegangene Geldleistungen, wie zum Beispiel das Arbeitslosengeld I, verfügt werden kann. Die Bank ist dann nämlich verpflichtet, das gesamte Guthaben und zukünftige Geldeingänge komplett an den pfändenden Gläubiger zu überweisen.

(Quelle: Agentur für Arbeit Münster, 18.11.2011)

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