Für Selbstständige: Änderungen zum Gründungszuschuss treten in Kraft
Mit dem heutigen Tag, 28. Dezember 2011, treten die Änderungen zum Gründungszuschuss in Kraft. Für die Förderung von Existenzgründungen von Arbeitslosengeld-Beziehern gelten ab diesem Tag folgende Voraussetzungen:
- Der Gründungszuschuss kann nur dann gewährt werden, wenn am Tag der Gründung noch ein Restanspruch auf das Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen (bisher 90 Tage) besteht.
- In den ersten sechs Monaten (bisher neun Monate) erhalten Existenzgründer den Gründungzuschuss in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldes plus 300 Euro monatlich. Der Gründungszuschuss kann für weitere neun Monate (bisher sechs Monate) in Höhe von 300 Euro monatlich geleistet werden.
- Unverändert ist die Tragfähigkeit der Geschäftsidee durch eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle nachzuweisen. Ebenfalls unverändert müssen Gründungswillige die persönliche Eignung zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit nachweisen. Bei Zweifeln an der Eignung kann die Teilnahme an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung erfolgen. Zur Klärung der Eignung stehen auch die Fachdienste (Psychologischer Dienst, Ärztlicher Dienst) zur Verfügung.
Im Jahr 2011 erhielten im Bezirk der Agentur für Arbeit Bonn/Rhein-Sieg insgesamt 1.055 Personen einen Gründungszuschuss, davon 666 Männer und 387 Frauen. Im Vorjahr 2010 machten sich noch 1.729 Personen mit dem Gründungszuschuss selbstständig (1.130 Männer und 596 Frauen).
Vor allem im Bereich der freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistung haben Arbeitslose eine Selbstständigkeit begonnen (204 Männer und 83 Frauen). Auch im Wirtschaftszweig Handel, Instandhaltung und Reparatur von Kfz wurden rund 180 Selbstständigkeiten gegründet.
Arbeitslosengeld-Bezieher, die beabsichtigen, sich selbständig zu machen, sollten dies rechtzeitig mit ihrem Arbeitsvermittler besprechen.
(Quelle: Agentur für Arbeit Bonn, 28.12.2011)


