Agentur für Arbeit überprüft Beschäftigungspflicht
Bundesagentur für Arbeit (BA) versendet Unterlagen zur Überprüfung der Beschäftigungspflicht. Anzeigepflicht auch für beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die keine Unterlagen erhalten
Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent dieser Arbeitsplätze schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen zu beschäftigen. Wird die Beschäftigungspflicht nicht oder nur teilweise erfüllt, ist in der Regel eine Ausgleichsabgabe zu zahlen. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote.
Darüber hinaus mmüssen diese Betriebe die Erfüllung der Beschäftigungspflicht im Rahmen ihrer Anzeigepflicht nach dem Schwerbehindertenrecht bis zum 31. März 2012 gegenüber der Agentur für Arbeit nachweisen.
Zahlreiche Unternehmen bekommen gegenwärtig die für die Anzeige erforderlichen Vordrucke sowie das Bearbeitungsprogramm REHADAT-Elan auf CD-ROM zugesandt. Das Programm unterstützt bei der Bearbeitung der Vordrucke und ermöglicht die Abgabe der Anzeige in elektronischer Form.
Wichtig: Die Verwendung anderer Vordrucke ist nicht zugelassen.
Auch Arbeitgeber, die keine Unterlagen erhalten haben, aber beschäftigungspflichtig sind, müssen dieser Meldepflicht nachkommen. Das Programm und die Anzeigeunterlagen kann man unter http://www.rehadat-elan.de kostenlos herunter laden. Dort finden Arbeitgeber alle Informationen zur Installation und Anwendung des Programms.
Arbeitgeber, die ein Anschreiben erhalten, obwohl sie nicht der Beschäftigungspflicht unterliegen, erstatten mit dem Meldebogen A eine Fehlanzeige.
Weitere Informationen zum Anzeigeverfahren und zur Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer erteilt Uwe Wolter von der Agentur für Arbeit in Wolfsburg unter Telefon 05361/ 4368-344.
(Quelle: Arbeitsagentur Helmstedt, 10.01.2012)


