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Sonderregelungen zum konjunkturellen Kurzarbeitergeld enden früher

In der Wirtschaftskrise hat die Bundesregierung Erleichterungen beim konjunkturellen Kurzarbeitergeld befristet eingeführt. Diese Sonderregelungen sollten ursprünglich bis 31. März 2012 gelten. Mit dem neuen Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt wurde das Ende der Sonderregelungen um drei Monate verkürzt und auf den 31. Dezember 2011 datiert.

Zum Jahresbeginn 2012 gilt für konjunkturelle Kurzarbeit in Unternehmen weitgehend wieder das Recht von vor der Wirtschaftskrise 2009. Das bedeutet im Einzelnen:

  • Arbeitgeber tragen wieder die vollen Sozialversicherungsbeiträge auf das Kurzarbeitergeld.
  • Der Arbeitsausfall ist nur dann erheblich, wenn für mindestens ein Drittel der beschäftigten Arbeitnehmer des Betriebes oder der Betriebsabteilung mehr als 10 Prozent des monatlichen Bruttoarbeitsentgelts ausfallen.
  • Betriebliche oder tarifliche Regelungen zur Bildung von Minussalden bei Arbeitszeitschwankungen sind vor der Nutzung von Kurzarbeit grundsätzlich auszuschöpfen.
  • In Betrieben der Bauwirtschaft entfällt damit die pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für Angestellte. In Betrieben des Gerüstbaus entfällt diese Erstattung komplett.
  • Zeitarbeitsunternehmen können keine konjunkturelle Kurzarbeit durchführen.

Durch einen von der Bundesagentur für Arbeit zentral versandten Infobrief werden die kurzarbeitenden Betriebe über die anstehenden Rechtsänderungen informiert. Unternehmen, die bereits in Kurzarbeit sind, erhalten neue Bescheide unmittelbar nach Inkrafttreten des Gesetzes.

Betriebe, die aktuell von den gesetzlichen Änderungen betroffen sind und Fragen haben, können sich an das für Kurzarbeitergeld zuständige Team in der Agentur für Arbeit Hamburg wenden.

(Quelle: Arbeitsamt Hamburg, 11.11.2011)

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