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Bezieher von Sozialleistungen sollten an ein Pfändungsschutzkonto denken

Bisheriger 14tägiger Pfändungsschutz fällt ab 2012 weg Zum Jahreswechsel stehen wichtige Änderungen zum Kontenpfändungsschutz an, die insbesondere Kunden aus der Grundsicherung (umgangssprachlich „Hartz IV“) sowie Empfänger von Kinderzuschlag beachten sollten. Der bisherige 14tägige gesetzliche Pfändungsschutz von Sozialleistungen fällt zum 1. Januar 2012 weg. Das bedeutet, dass bei laufenden Pfändungen Gläubiger eigehende Geldleistungen, also beispielsweise das Arbeitslosengeld II, sofort erhalten.

Die Agentur für Arbeit rät daher von Kontenpfändung betroffenen Kunden, sich bei ihrer Bank über die Umwandlung ihres Kontos in ein so genanntes Pfändungsschutzkonto beraten zu lassen. Durch eine Umwandlung wird automatisch ein Grundfreibetrag in Höhe von 1.028,89 Euro geschützt. Der persönliche Freibetrag kann unter Umständen aber auch höher ausfallen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn auf ein Konto für mehrere Personen Leistungen aus der Grundsicherung überwiesen werden oder wenn noch andere staatliche Geldleistungen (beispielsweise Kindergeld oder Kinderzuschlag) eingehen Für den höheren Freibetrag ist ein Nachweis über Höhe und Art dieser Leistungen erforderlich.

Die Jobcenter können entsprechende Nachweise ausstellen, sie halten außerdem ein Merkblatt zu diesem Thema bereit. Für Bezieher von Kindergeld und Kinderzuschlag ist in der Regel der Bescheid der Familienkasse als Nachweis ausreichend.

(Quelle: Agentur für Arbeit Schweinfurt, 11.11.2011)

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