Arbeitslosengeld und Nebeneinkommen – geht das?
Unterschiedliche Regelungen je nach Leistungsart zu beachten Während des Bezuges von Arbeitslosengeld I ist es möglich eine selbstständige oder unselbstständige Beschäftigung auszuüben und ein Nebeneinkommen zu erzielen. Die Nebenbeschäftigung darf allerdings einen zeitlichen Umfang von 15 Stunden wöchentlich nicht erreichen. Erreicht oder überschreitet die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit 15 Stunden, besteht wegen fehlender Arbeitslosigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr.
Sofern es sich um eine Nebenbeschäftigung mit weniger als 15 Wochenstunden handelt, wird das Nebeneinkommen angerechnet. Dabei bleiben jedoch 165 Euro monatlich anrechnungsfrei.
Während des Bezugs von Arbeitslosengeld II gestalten sich die Regelungen anders. Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht auch dann, wenn eine Vollzeitbeschäftigung ausgeübt wird, der erzielte Verdienst aber nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt sicherzustellen. Die beim Arbeitslosengeld I geltende Grenze beim Nebeneinkommen von 15 Stunden wöchentlich ist keine Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld II. Ebenso wenig gelten die beim Arbeitslosengeld I maßgebenden Freibeträge. Hier bleibt ein Bruttoerwerbseinkommen bis zu 100 Euro monatlich anrechnungsfrei. Laufende Einnahmen werden in dem Monat berücksichtigt, in dem sie tatsächlich zufließen. Wichtig ist, dass Sie jede Nebenbeschäftigung der Agentur für Arbeit Passau unverzüglich und ohne Aufforderung melden.
Informationen über die Agentur für Arbeit Passau finden Sie im Internet unter www.arbeitsagentur.de.
(Quelle: Arbeitsagentur Passau, 13.10.2011)


