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Arbeitslos und Urlaub

Ostern steht vor der Tür und mit den Feiertagen wird auch das Thema Reisen aktuell. Empfänger von Arbeitslosengeld sollten wissen: Sie dürfen im Kalenderjahr insgesamt drei Wochen "ortsabwesend" sein, wenn der zuständige Arbeitsvermittler dieser Abwesenheit vorab zugestimmt hat.

"Einen Urlaubsanspruch im eigentlichen Sinne, wie er einem Arbeitnehmer während seines Beschäftigungsverhältnisses zusteht, haben Arbeitslose nicht, denn im Sozialgesetzbuch III gibt es den Begriff Urlaub nicht", erklärt Peter Rasmussen, Leiter der Memminger Agentur für Arbeit. Von der Voraussetzung der täglichen Erreichbarkeit unter der bekannten Wohnanschrift kann die Arbeitsagentur die Leistungsempfänger aber bis zu insgesamt drei Wochen im Jahr entbinden. In diesen drei Wochen, die nicht am Stück genommen werden müssen, wird die Zahlung des Arbeitslosengeldes nicht unterbrochen. Allerdings ist es zwingend notwendig, die Reisetermine vorab mit seinem Arbeitsvermittler abzusprechen. Denn vor der Genehmigung einer Ortsabwesenheit, muss er prüfen, ob während dieser Zeit eine Vermittlung wahrscheinlich ist oder nicht. Wer ohne Zustimmung seines Arbeitsvermittlers verreist oder länger als drei Wochen für eine Vermittlung nicht zur Verfügung steht , riskiert finanzielle Einbußen. Wichtig ist, dass der Arbeitslose rechzeitig Kontakt mit seinem Arbeitsvermittler aufnimmt und sich pünktlich bei der Agentur für Arbeit "zurückmeldet".

(Quelle: Bundesagentur für Arbeit Memmingen, 20.03.2009)

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