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Kindergeld für Schulabgänger

Mit dem Ende der Schulzeit und der Aufnahme eines Studiums oder einer Berufsausbildung können sich Änderungen beim Kindergeldanspruch ergeben. Grundsätzlich wird das Kindergeld bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt.

Für Kinder über 18 Jahre besteht bis zum 25. Lebensjahr weiter Anspruch auf Kindergeld, wenn sie nach Schulende innerhalb der folgenden vier Monate

  • ein Studium
  • eine Ausbildung in einem Betrieb oder einer Schule oder
  • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder einen sonstig anerkannten Freiwilligendienst beginnen.

Wer in den vier Monaten nach Schulende keinen Ausbildungsplatz finden konnte, muss die Bemühungen hierzu nachweisen. Das kann durch schriftliche Bewerbungen, Zwischennachrichten, Absagen von Ausbildungsbetrieben oder die Registrierung als Bewerber um eine Ausbildungsstelle bei der Agentur für Arbeit erfolgen. Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres wird außerdem Kindergeld gezahlt, wenn das Kind arbeitsuchend gemeldet ist. In diesem Fall benötigt die Familienkasse in Aschaffenburg eine entsprechende Mitteilung.

Ein Anspruch auf Kindergeld in den genannten Fällen besteht nur, wenn die zu berücksichtigenden Einkünfte und Bezüge des Kindes pro Kalenderjahr nicht mehr als 8.004 Euro betragen. Bei der Ermittlung der zu berücksichtigenden Einkünfte und Bezüge werden je nach Fallgestaltung bestimmte Abzugsbeträge wie der Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 920 Euro, eine Kostenpauschale in Höhe von 180 Euro sowie die vom Kind getragenen gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge und besondere Ausbildungskosten berücksichtigt. Höhere Werbungskosten können im Einzelfall geltend gemacht werden. Vor dem 18. Geburtstag eines Kindes erhalten die Kindergeldberechtigten rechtzeitig von ihrer Familienkasse die Unterlagen für die jeweiligen Nachweise automatisch zugesandt.

(Quelle: Agentur für Arbeit Aschaffenburg, 21.06.2011)

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