Sonderregelungen zum konjunkturellen Kurzarbeitergeld laufen vorzeitig aus
In der Wirtschaftskrise hat die Bundesregierung befristete Erleichterungen beim konjunkturellen Kurzarbeitergeld eingeführt.
Diese Sonderregelungen sollten ursprünglich bis 31. März 2012 gelten. Wie die Waiblinger Agentur für Arbeit mitteilt, wurde mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt das Endedatum der Sonderregelungen nun aber auf den 31. Dezember 2011 vorverlegt. (Das offizielle Gesetzgebungsverfahren wird erst Ende Dezember abgeschlossen sein)
Zum Jahresbeginn 2012 gilt für konjunkturelle Kurzarbeit in Unternehmen weitestgehend wieder das Recht vor der Wirtschaftskrise. Das bedeutet im Einzelnen:
- Arbeitgeber tragen wieder allein die Sozialversicherungsbeiträge auf das Kurzarbeitergeld.
- Der Arbeitsausfall ist nur dann erheblich, wenn für mindestens ein Drittel der beschäftigten Arbeitnehmer des Betriebes oder der Betriebsabteilung mehr als zehn Prozent des monatlichen Bruttoarbeitsentgelts ausfallen.
- Betriebliche oder tarifliche Regelungen zur Bildung von Minussalden bei Arbeitszeitschwankungen sind vor der Nutzung von Kurzarbeit grundsätzlich auszuschöpfen.
- In Betrieben der Bauwirtschaft entfällt die pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für Angestellte. In Betrieben des Gerüstbaus entfällt diese Erstattung komplett.
- Die Förderung von konjunktureller Kurzarbeit bei Zeitarbeitsunternehmen entfällt.
(Quelle: Arbeitsagentur Waiblingen, 25.11.2011)

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