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Die drei häufigsten Irrtümer zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderung

Die drei häufigsten Irrtümer zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderung

  • „Menschen mit Behinderung sind unkündbar.“

Richtig ist: Auch Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis sind kündbar. In den ersten sechs Monaten des Beschäftigungsverhältnisses besteht kein besonderer Kündigungsschutz. Danach bedarf die Kündigung der Zustimmung des zuständigen Integrationsamtes. Dabei wird geprüft, ob es Möglichkeiten gibt, um das Beschäftigungsverhältnis ggfs. zu erhalten. Sollten die Bedingungen für den Arbeitgeber nicht zumutbar sein, wird nicht am Beschäftigungsverhältnis festgehalten. Auch bei verhaltensbedingten Gründen oder vertragswidrigen Pflichtverletzungen besteht kein besonderer Kündigungsschutz.

  • „Menschen mit Behinderung sind oft krank und sind nicht leistungsfähig“

Richtig ist: Alle Erfahrungen zeigen, dass sich die krankheitsbedingten Fehlzeiten von Menschen mit Behinderung nicht von anderen Mitarbeitern unterscheiden. Menschen mit Behinderung kennen ihre Belastungsgrenzen und sind meist gut auf ihre Behinderung eingestellt. die körperlichen Defizite sind zudem häufig ausgeglichen (beispielsweise Hörgeräte). Menschen mit Behinderung wählen Ausbildungs- und Arbeitsplätze aus, in denen sie leistungsstark sein können. Menschen mit Behinderung sind häufig besonders motiviert.

  • „Menschen mit Behinderung verursachen im Betrieb sehr hohe Kosten.“

Richtig ist: Die meisten Behinderungen stellen überhaupt keine besonderen Anforderungen an den Arbeitsplatz. Nicht selten reichen bereits organisatorische Maßnahmen aus, um eine behindertengerechte Anpassung zu realisieren. Sofern eine behindertengerechte Einrichtung oder Umbau des Arbeitsplatzes notwendig ist, fördern die beruflichen Rehabilitationsträger (beispielsweise Agentur für Arbeit, Deutsche Rentenversicherung) sowie das Integrationsamt auf Antrag die erforderlichen Maßnahmen. Technische Berater prüfen vor Ort, welche konkreten Maßnahmen (auch Umbauten) zur Einrichtung des Arbeitsplatzes erforderlich sind. Auch technische Arbeitshilfen für Menschen mit Behinderung wie beispielsweise ein ergonomischer Stuhl können durch die Rehabilitationsträger bis zur vollen Höhe gefördert werden.

Der Technische Berater der Agentur für Arbeit Schwäbisch Hall bietet Arbeitgebern umfassende Beratung über behindertengerechte Arbeitsplatzgestaltung, Hilfe bei der Beschaffung von Kraftfahrzeugen für Menschen mit Behinderung und er erläutert die Gestaltungs- und Fördermöglichkeiten. Den Kontakt zum Technischen Berater stellt der Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit her.

(Quelle: Agentur für Arbeit Schwäbisch Hall, 06.12.2011)

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